Beim Kauf eines Firmenwagens entscheidet nicht nur der Preis, sondern auch die Frage, über welchen Zeitraum die Anschaffung steuerlich verteilt wird. Für einen Pkw sieht die amtliche AfA-Tabelle meist eine Nutzungsdauer von sechs Jahren vor. Ich zeige, wie die lineare Abschreibung berechnet wird, was bei Gebrauchtwagen und Elektrofahrzeugen gilt und welche Punkte Fuhrparkverantwortliche zusätzlich im Blick behalten sollten.
Die wichtigsten Zahlen für die Pkw-Abschreibung auf einen Blick
- Sechs Jahre beträgt die reguläre Nutzungsdauer für Pkw und Kombis in der AfA-Tabelle.
- Die lineare Abschreibung entspricht damit 16,67 Prozent pro Jahr.
- Im Anschaffungsjahr wird die AfA monatsgenau angesetzt, wobei der Anschaffungsmonat mitzählt.
- Bei einem gebrauchten Fahrzeug zählt meist die verbleibende Nutzungsdauer, nicht automatisch ein neuer Zeitraum von sechs Jahren.
- Für bestimmte Anschaffungen ab Juli 2025 kommen eine degressive AfA oder eine besondere Regelung für reine Elektrofahrzeuge infrage.
Die AfA-Tabelle nennt für Pkw meist sechs Jahre
Die Abkürzung AfA steht für Absetzung für Abnutzung. Gemeint ist die steuerliche Verteilung der Anschaffungskosten eines betrieblich genutzten Wirtschaftsguts über dessen betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Bei einem klassischen Pkw oder Kombi nennt die AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter regelmäßig sechs Jahre.
Bei linearer Abschreibung wird jedes Jahr derselbe Betrag angesetzt. Die Grundformel ist einfach: Anschaffungskosten geteilt durch sechs Jahre. Bei einem Fahrzeug mit einem steuerlichen Wert von 36.000 Euro ergibt das 6.000 Euro AfA pro vollem Jahr, also rechnerisch 16,67 Prozent.
| Fahrzeugwert | Nutzungsdauer | Jährliche lineare AfA | AfA-Satz |
|---|---|---|---|
| 36.000 Euro | 6 Jahre | 6.000 Euro | 16,67 Prozent |
| 48.000 Euro | 6 Jahre | 8.000 Euro | 16,67 Prozent |
| 60.000 Euro | 6 Jahre | 10.000 Euro | 16,67 Prozent |
Die sechs Jahre sind allerdings kein unveränderliches Gesetz für jeden einzelnen Pkw. Die Tabellenwerte gelten als anerkannte Orientierung für die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Eine deutlich kürzere tatsächliche Nutzungsdauer muss im Einzelfall nachvollziehbar begründet und dokumentiert werden, etwa durch eine außergewöhnlich hohe Laufleistung oder einen besonderen betrieblichen Einsatz.
Für die Handelsbilanz kann eine andere Beurteilung erforderlich sein, weil dort die voraussichtliche tatsächliche Nutzungsdauer maßgeblich ist. Wer Steuerbilanz und Handelsbilanz getrennt führt, sollte deshalb nicht automatisch jede Angabe der steuerlichen AfA-Tabelle ungeprüft übernehmen.

So berechne ich die lineare Pkw-Abschreibung
Ausgangspunkt sind die steuerlichen Anschaffungskosten. Dazu gehören neben dem Kaufpreis auch direkt zurechenbare Nebenkosten, beispielsweise Überführung, Zulassung oder bestimmte nachträgliche Anschaffungskosten. Wer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, rechnet in der Regel mit dem Nettobetrag. Ohne Vorsteuerabzug ist regelmäßig der Bruttobetrag entscheidend.
Der Anschaffungsmonat zählt mit
Im Jahr der Anschaffung wird die Jahres-AfA zeitanteilig gekürzt. Für die Berechnung zählt der Monat der Anschaffung grundsätzlich mit. Wird ein Pkw im Mai übernommen, können daher acht Zwölftel der Jahresabschreibung berücksichtigt werden.
Bei einem Fahrzeug für 36.000 Euro sieht der Plan bei Anschaffung im Mai 2026 so aus:
| Jahr | Berechnung | AfA-Betrag | Restbuchwert zum Jahresende |
|---|---|---|---|
| 2026 | 6.000 Euro × 8/12 | 4.000 Euro | 32.000 Euro |
| 2027 | Volles Jahr | 6.000 Euro | 26.000 Euro |
| 2028 | Volles Jahr | 6.000 Euro | 20.000 Euro |
| 2029 | Volles Jahr | 6.000 Euro | 14.000 Euro |
| 2030 | Volles Jahr | 6.000 Euro | 8.000 Euro |
| 2031 | Volles Jahr | 6.000 Euro | 2.000 Euro |
| 2032 | 2.000 Euro Restbuchwert | 2.000 Euro | 0 Euro |
Ein häufiger Fehler besteht darin, im Anschaffungsjahr automatisch zwölf Monate anzusetzen oder den ersten Abschreibungsbetrag erst ab dem Folgemonat zu beginnen. Beides kann den Abschreibungsplan verschieben. Ich dokumentiere deshalb immer Rechnungsdatum, Übergabedatum und Inbetriebnahme zusammen mit dem Anlagenstamm.
Gebrauchtwagen und besondere Abschreibungsmodelle
Bei Gebrauchtwagen zählt die Restnutzungsdauer
Ein gebrauchter Pkw wird nicht automatisch erneut über sechs Jahre abgeschrieben. Maßgeblich ist die verbleibende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Als erste Orientierung kann das Alter des Fahrzeugs von den sechs Jahren abgezogen werden. Zustand, Kilometerstand, Wartung, Reparaturhistorie und die geplante Nutzung können aber zu einer anderen Einschätzung führen.
Ein drei Jahre alter Gebrauchtwagen für 18.000 Euro könnte bei einer verbleibenden Nutzungsdauer von drei Jahren mit 6.000 Euro pro Jahr abgeschrieben werden. Ist der Wagen wegen hoher Laufleistung nur noch zwei Jahre wirtschaftlich einsetzbar, sollte diese kürzere Dauer plausibel belegt werden.
Degressive AfA für bestimmte Anschaffungen
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt werden, ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen wieder eine degressive AfA möglich. Der Satz darf höchstens das Dreifache der linearen AfA und maximal 30 Prozent betragen.
Bei einem Pkw mit sechsjähriger linearer Nutzungsdauer wäre der dreifache Satz rechnerisch höher als 30 Prozent. Deshalb liegt die maximale degressive AfA in diesem Beispiel bei 30 Prozent vom jeweiligen Restbuchwert. Das führt anfangs zu höheren Aufwendungen, später aber zu niedrigeren Beträgen. Ein Wechsel von der degressiven zur linearen Methode ist möglich, der umgekehrte Weg nicht.
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Sonderregelung für reine Elektrofahrzeuge
Für bestimmte reine Elektrofahrzeuge, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden, gilt eine besondere Staffel. Sie erlaubt 75 Prozent im Anschaffungsjahr, danach 10 Prozent, 5 Prozent, 5 Prozent, 3 Prozent und 2 Prozent in den folgenden fünf Jahren.
Diese Regelung betrifft nur Fahrzeuge, die steuerlich als Elektrofahrzeuge gelten. Plug-in-Hybride fallen nicht automatisch darunter. Außerdem kann die Staffel nicht gleichzeitig mit einer anderen Sonderabschreibung für dasselbe Fahrzeug genutzt werden. Vor der Buchung sollte daher klar sein, welche Methode für den Gewinnverlauf und die Liquiditätsplanung des Unternehmens tatsächlich sinnvoll ist.
Bei Firmenwagen zählt die AfA nur als Teil der Gesamtrechnung
Die Abschreibung bildet nur einen Teil der Fahrzeugkosten ab. Kraftstoff oder Ladestrom, Versicherung, Wartung, Reifen, Kfz-Steuer, Finanzierungskosten und Reparaturen kommen separat hinzu. Für die Fuhrparkplanung ist deshalb nicht die AfA allein entscheidend, sondern die Gesamtkosten pro Fahrzeug und Kilometer.
Wird der Pkw einem Arbeitnehmer auch privat überlassen, betrifft die AfA nicht automatisch die Besteuerung des geldwerten Vorteils. Dafür gelten eigene Regeln, etwa die Ein-Prozent-Methode oder ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch. Die private Nutzung sollte deshalb nicht einfach mit dem Abschreibungsbetrag verrechnet werden.
Auch die betriebliche Nutzung spielt eine Rolle. Bei mehr als 50 Prozent betrieblicher Nutzung gehört ein Pkw typischerweise zum notwendigen Betriebsvermögen. Bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 und 50 Prozent kann eine Zuordnung zum Betriebsvermögen unter bestimmten Voraussetzungen gewählt werden. Unterhalb dieser Grenze ist eine vollständige betriebliche Zuordnung regelmäßig nicht möglich.
Ein Firmenwagen muss zudem organisatorisch sauber verwaltet werden. Dazu gehören Wartungsfristen, Fahrerzuordnung, Kilometerstände und Sicherheitsprüfungen. Die UVV-Prüfung für Firmenwagen ist deshalb nicht nur ein Thema der Arbeitssicherheit, sondern auch ein sinnvoller Bestandteil der Fuhrparkdokumentation.
Bei Leasingfahrzeugen wird der Pkw beim Leasingnehmer in vielen Fällen nicht wie ein gekauftes Fahrzeug abgeschrieben. Stattdessen werden die Leasingraten entsprechend den Vertragsbedingungen als Aufwand erfasst. Ob der Vertrag steuerlich tatsächlich als Leasing oder wirtschaftlich als Anschaffung einzuordnen ist, hängt von den Vertragsdetails ab.
Typische Fehler bei der Pkw-AfA vermeiden
In der Praxis entstehen die größten Probleme selten bei der Division durch sechs. Schwieriger sind die richtige Bemessungsgrundlage, der Nutzungsbeginn und die Abgrenzung zwischen Fahrzeugkosten und privater Nutzung.
- Brutto und netto verwechselt: Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen rechnen meist netto, andere Betriebe grundsätzlich mit dem Bruttowert.
- Zubehör falsch eingeordnet: Fest verbundenes oder gemeinsam angeschafftes Zubehör kann die Anschaffungskosten des Pkw erhöhen.
- Gebrauchtwagen pauschal über sechs Jahre abgeschrieben: Entscheidend ist die realistische Restnutzungsdauer.
- Verkauf nicht berücksichtigt: Der Verkaufserlös wird dem Restbuchwert gegenübergestellt. Daraus entsteht ein steuerlicher Gewinn oder Verlust.
- Private Nutzung doppelt behandelt: Die AfA und der geldwerte Vorteil sind getrennte Rechengrößen.
- Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt: Fehlende oder nachträglich rekonstruierte Angaben können die gewünschte steuerliche Methode gefährden.
Wird ein Fahrzeug vor dem Ende der Nutzungsdauer verkauft, ist der Restbuchwert besonders wichtig. Ein Verkauf für 20.000 Euro bei einem Restbuchwert von 14.000 Euro führt grundsätzlich zu einem Veräußerungsgewinn von 6.000 Euro, sofern keine weiteren Besonderheiten wie Umsatzsteuer oder abweichende Buchwerte zu berücksichtigen sind.
Bei einem Unfall sollte die Buchhaltung außerdem nicht nur die Reparaturrechnung betrachten. Versicherungsleistung, Totalschadenabrechnung, Restwert und eine mögliche Selbstbeteiligung können unterschiedliche Auswirkungen haben. Eine verständliche Einordnung bietet der Beitrag zur Selbstbeteiligung beim Firmenwagen.
Ein belastbarer AfA-Plan beginnt mit dem Fahrzeugstamm
Für einen einzelnen Pkw reicht meist eine einfache Rechnung. Im Fuhrpark sollte jedes Fahrzeug mit Anschaffungskosten, Nutzungsdauer, AfA-Methode, Inbetriebnahmemonat, Kilometerstand und Restbuchwert separat geführt werden. So lassen sich Ersatzzeitpunkte, Verkaufsentscheidungen und die tatsächlichen Kosten pro Fahrzeug deutlich besser planen.
Die Standardlösung bleibt bei vielen Pkw die lineare Abschreibung über sechs Jahre. Bei Gebrauchtwagen, degressiver AfA und reinen Elektrofahrzeugen können sich jedoch andere Modelle lohnen. Ich würde die steuerliche Methode deshalb immer gemeinsam mit der Fuhrparkstrategie, der privaten Nutzung und der Liquiditätsplanung bewerten, statt nur den höchsten Abzugsbetrag im ersten Jahr zu wählen.