Ein Firmen-Pkw belastet das Budget nicht nur beim Kauf, sondern auch über mehrere Jahre in der Buchhaltung. Für die steuerliche Planung ist deshalb entscheidend, ob die Abschreibungsdauer eines Pkw sechs Jahre beträgt, wie ein Gebrauchtwagen behandelt wird und welche Sonderregeln 2026 für Elektrofahrzeuge gelten.
Die wichtigsten Regeln für Firmenwagen auf einen Blick
- Sechs Jahre gelten laut amtlicher AfA-Tabelle als übliche Nutzungsdauer für Pkw und Kombiwagen.
- Bei linearer Abschreibung werden jährlich rund 16,67 Prozent der Anschaffungskosten berücksichtigt.
- Ein Gebrauchtwagen wird grundsätzlich über die verbleibende Nutzungsdauer abgeschrieben, nicht automatisch über sechs Jahre.
- Für bestimmte Anschaffungen zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 ist eine degressive AfA möglich.
- Reine Elektrofahrzeuge können unter Voraussetzungen im Anschaffungsjahr mit 75 Prozent der Kosten abgeschrieben werden.
- Die Abschreibung ist von der Privatnutzung und der Ein-Prozent-Regel getrennt zu betrachten.

Welche Abschreibungsdauer gilt für einen Pkw im Betriebsvermögen?
Für einen betrieblich genutzten Pkw sieht die amtliche AfA-Tabelle eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von sechs Jahren vor. Das Bundesfinanzministerium nutzt diese Tabelle als steuerliche Orientierung für Anlagegüter. Sie ist kein Fahrplan für den tatsächlichen Austausch im Fuhrpark, aber der übliche Ausgangspunkt für die Berechnung.
Bei der linearen Abschreibung wird der Wert gleichmäßig auf diese sechs Jahre verteilt. Daraus ergibt sich ein jährlicher AfA-Satz von 16,67 Prozent. AfA steht für „Absetzung für Abnutzung“ und beschreibt den Betrag, mit dem die Wertminderung eines betrieblichen Wirtschaftsguts steuerlich berücksichtigt wird.
| Anschaffungskosten | Jährliche AfA | Monatliche AfA |
|---|---|---|
| 30.000 Euro | 5.000 Euro | 416,67 Euro |
| 36.000 Euro | 6.000 Euro | 500 Euro |
| 48.000 Euro | 8.000 Euro | 666,67 Euro |
Die Bemessungsgrundlage ist bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen normalerweise der Nettokaufpreis. Wer keine Vorsteuer abziehen darf, rechnet mit dem Bruttobetrag. Zum Anschaffungswert können außerdem direkt zurechenbare Nebenkosten wie Überführung, Zulassung oder Sonderausstattung gehören.
Die sechs Jahre bedeuten nicht, dass ein Pkw nach dieser Zeit wertlos ist oder zwingend aus dem Fuhrpark ausscheiden muss. Nach vollständiger Abschreibung kann das Fahrzeug weiter genutzt werden, auch wenn es bilanziell bereits einen Buchwert von null Euro hat.
Was bei einem gebrauchten Firmenwagen anders läuft
Bei einem gebrauchten Pkw beginnt die steuerliche Betrachtung nicht einfach erneut mit sechs Jahren. Entscheidend ist die voraussichtliche Restnutzungsdauer, also der Zeitraum, in dem das Fahrzeug im eigenen Betrieb voraussichtlich noch wirtschaftlich eingesetzt werden kann.
Ein drei Jahre alter Gebrauchtwagen kann deshalb beispielsweise über drei weitere Jahre abgeschrieben werden. Das ist aber keine starre Rechenformel. Laufleistung, Wartungszustand, Fahrzeugtyp, Einsatzbedingungen und die geplante Nutzung im Unternehmen können eine längere oder kürzere Restdauer begründen.
| Situation | Mögliche steuerliche Behandlung | Worauf es ankommt |
|---|---|---|
| Neuer Pkw | Regelmäßig sechs Jahre linear | AfA-Tabelle und tatsächliche betriebliche Nutzung |
| Drei Jahre alter Gebrauchtwagen | Abschreibung über die geschätzte Restdauer | Zustand, Kilometerstand und erwartete Einsatzzeit |
| Sehr alter Pkw mit hoher Laufleistung | Auch eine kurze Restdauer möglich | Nachvollziehbare Dokumentation der wirtschaftlichen Abnutzung |
Ich würde bei einem gebrauchten Firmenwagen nie allein auf das Fahrzeugalter schauen. Eine hohe Laufleistung von 180.000 Kilometern und ein harter Baustelleneinsatz sprechen wirtschaftlich für eine andere Einschätzung als ein gepflegtes Fahrzeug mit 60.000 Kilometern aus überwiegend schonender Nutzung.
Wer eine kürzere Restnutzungsdauer ansetzen möchte, sollte die Gründe sauber festhalten. Hilfreich sind etwa der Kaufvertrag, ein Zustandsbericht, Wartungsunterlagen, Kilometerstand, geplante Jahresfahrleistung und eine kurze interne Begründung zur erwarteten Einsatzzeit.
So berechne ich die AfA im Anschaffungsjahr
Die Abschreibung startet grundsätzlich in dem Monat, in dem der Pkw angeschafft und dem Betrieb zur Nutzung bereitgestellt wird. Für das erste Jahr zählt deshalb meist nur eine monatsgenaue Teilabschreibung.
Beispiel: Ein Unternehmen kauft am 1. August einen Pkw für 36.000 Euro netto. Bei sechs Jahren Nutzungsdauer beträgt die volle Jahres-AfA 6.000 Euro. Im Anschaffungsjahr werden für August bis Dezember fünf Monate berücksichtigt, also 2.500 Euro.
Wird der Pkw zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt, gehört er in der Regel zum notwendigen Betriebsvermögen. Bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 und 50 Prozent kann eine Zuordnung zum Betriebsvermögen möglich sein. Liegt der geschäftliche Anteil darunter, bleibt es normalerweise bei einem Privatfahrzeug mit anderer steuerlicher Behandlung.
Die private Nutzung ändert die Nutzungsdauer nicht. Sie wird zusätzlich über die Ein-Prozent-Regel oder ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erfasst. Genau hier entstehen in der Praxis häufig Missverständnisse: Die AfA beschreibt die Wertminderung des Fahrzeugs, während die Privatnutzung einen eigenen steuerlichen Vorgang darstellt.
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Was bei Leasingfahrzeugen gilt
Ein normaler Leasingnehmer schreibt das Fahrzeug üblicherweise nicht selbst über sechs Jahre ab. Stattdessen werden die Leasingraten und bestimmte Nebenkosten nach den jeweiligen Regeln als Aufwand behandelt. Eine aktivierte und abgeschriebene Fahrzeugposition entsteht vor allem bei wirtschaftlichem Eigentum oder bestimmten Finanzierungsleasing-Modellen.
Für die Fuhrparkentscheidung ist deshalb ein Vergleich der Gesamtkosten wichtiger als der Blick auf die monatliche Rate allein. Kauf, Finanzierung und Leasing verteilen die Kosten unterschiedlich und führen nicht automatisch zur gleichen steuerlichen Wirkung.
Welche Sonderregeln 2026 für Elektro-Pkw gelten
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt werden, erlaubt § 7 EStG grundsätzlich eine degressive Abschreibung. Dabei wird ein fester Prozentsatz auf den jeweiligen Restbuchwert angewendet. Der Satz darf höchstens das Dreifache der linearen AfA und maximal 30 Prozent betragen.
Bei einem Pkw mit sechsjähriger Standarddauer wäre das Dreifache des linearen Satzes zwar rechnerisch höher als 30 Prozent. Praktisch greift daher die 30-Prozent-Grenze. Die degressive Methode führt zu höheren Abschreibungsbeträgen in den ersten Jahren und niedrigeren Beträgen später.
Für reine Elektrofahrzeuge gibt es zusätzlich eine besondere Staffelung. Für entsprechende Fahrzeuge, die im genannten Zeitraum angeschafft werden, können folgende Prozentsätze der Anschaffungskosten angesetzt werden:
| Zeitraum | Abschreibung |
|---|---|
| Jahr der Anschaffung | 75 Prozent |
| 1. Folgejahr | 10 Prozent |
| 2. Folgejahr | 5 Prozent |
| 3. Folgejahr | 5 Prozent |
| 4. Folgejahr | 3 Prozent |
| 5. Folgejahr | 2 Prozent |
Die Staffel ergibt insgesamt 100 Prozent und verteilt sich ebenfalls über sechs Jahre, verschiebt die steuerliche Entlastung aber stark nach vorne. Ein Elektro-Pkw mit 40.000 Euro Anschaffungskosten würde im ersten Jahr 30.000 Euro AfA auslösen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Diese Regel gilt für Fahrzeuge mit ausschließlich elektrischem Antrieb. Ein Plug-in-Hybrid darf nicht automatisch nach derselben 75-Prozent-Staffel abgeschrieben werden. Außerdem ist die besondere Elektrofahrzeugregel nicht mit bestimmten Sonderabschreibungen kombinierbar. Die konkrete Wahl sollte deshalb mit der Steuerberatung abgestimmt werden, besonders wenn im Unternehmen mehrere Fahrzeuge in unterschiedlichen Jahren angeschafft werden.
Welche Fehler im Fuhrpark teuer werden können
Der häufigste Fehler ist die Annahme, dass jeder Pkw unabhängig vom Alter immer sechs Jahre abgeschrieben wird. Für Neuwagen passt diese Vereinfachung meist. Bei Gebrauchtwagen kann sie jedoch zu einer unplausiblen Restdauer und damit zu Rückfragen in der Betriebsprüfung führen.
- Anschaffungsmonat vergessen: Im ersten Jahr wird die AfA zeitanteilig berechnet.
- Brutto und netto verwechselt: Maßgeblich ist, ob das Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
- AfA mit Marktwert verwechselt: Der steuerliche Buchwert folgt einer Abschreibungsmethode, nicht dem täglichen Gebrauchtwagenpreis.
- Verkauf nicht berücksichtigt: Wird ein Pkw vor dem Ende der Abschreibungsdauer verkauft, wird der Verkaufserlös mit dem Restbuchwert verglichen.
- Privatnutzung falsch eingeordnet: Ein-Prozent-Regel und Fahrtenbuch ersetzen nicht die Abschreibung.
- Fahrzeugarten vermischt: Pkw, Transporter, Lkw und Sonderfahrzeuge können in den AfA-Tabellen unterschiedliche Nutzungsdauern haben.
Beim Verkauf nach vier Jahren ist der Pkw also nicht automatisch vollständig abgeschrieben. Liegt der Verkaufspreis über dem Buchwert, entsteht ein steuerpflichtiger Gewinn. Liegt er darunter, kann ein Verlust entstehen. Für die Fuhrparkplanung ist dieser Restbuchwert genauso wichtig wie der erwartete Wiederverkaufswert.
Ich empfehle, für jedes Fahrzeug eine einfache Akte zu führen. Kaufdatum, Nettopreis, Sonderausstattung, AfA-Methode, private Nutzung, Kilometerstand und Verkaufsdatum reichen oft schon aus, um die entscheidenden Annahmen später nachvollziehbar zu machen.
Was die sechs Jahre für die Fuhrparkplanung wirklich bedeuten
Die sechsjährige Nutzungsdauer ist eine steuerliche Rechengröße und kein idealer Austauschzeitpunkt. Ein Unternehmen kann einen Pkw wirtschaftlich bereits nach drei oder vier Jahren ersetzen, wenn Wartungskosten, Ausfallrisiko und Restwert dafür sprechen. Umgekehrt kann ein gut gepflegtes Fahrzeug deutlich länger sinnvoll eingesetzt werden.
Für eine belastbare Entscheidung würde ich deshalb drei Werte nebeneinanderstellen: den aktuellen Buchwert, den realistischen Marktwert und die erwarteten Kosten der weiteren Nutzung. Erst diese Kombination zeigt, ob ein Fahrzeugwechsel den Fuhrpark tatsächlich verbessert oder nur die Abschreibung beschleunigt.
Wer einen neuen Firmen-Pkw für 2026 plant, sollte neben der regulären linearen AfA auch die degressive Methode und die Sonderregel für reine Elektrofahrzeuge prüfen. Die steuerlich schnellste Abschreibung ist nicht automatisch die wirtschaftlich beste Lösung, aber sie kann Liquidität und Investitionsplanung spürbar beeinflussen.