Ein Zusatzschild mit dem Wort „werktags“ kann beim Parken schnell zur Falle werden, besonders am Samstag. Ich zeige, welche Tage rechtlich als Werktage gelten, wie Parkscheibe, Parkschein und Parkverbote zeitlich wirken und worauf Fahrer von Pkw, Transportern und Nutzfahrzeugen achten sollten.
Die Kurzregel für werktägliche Parkbeschränkungen
- Montag bis Samstag gelten grundsätzlich als Werktage.
- Sonntage und gesetzliche Feiertage sind keine Werktage.
- „Werktags“ bedeutet nicht automatisch Montag bis Freitag.
- Ein Zusatzschild mit „Mo-Fr“ oder „werktags außer samstags“ schließt den Samstag aus.
- Die Uhrzeit auf dem Schild legt fest, wann die Beschränkung tatsächlich gilt.

Was „werktags“ auf einem Verkehrsschild wirklich einschließt
Im deutschen Straßenverkehr bedeutet „werktags“ normalerweise Montag bis Samstag. Ausgenommen sind Sonntage und gesetzliche Feiertage. Dass viele Geschäfte samstags geöffnet haben oder nicht jeder am Samstag arbeitet, ändert an dieser rechtlichen Bedeutung nichts.
Genau hier liegt der häufigste Irrtum. Umgangssprachlich denken viele bei Werktagen an die klassische Arbeitswoche von Montag bis Freitag. Bei einer Parkregelung zählt aber in der Regel auch der Samstag als Werktag. Ich behandle ein Schild mit „werktags“ deshalb grundsätzlich so, als würde es ausdrücklich „Montag bis Samstag“ sagen.
Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Montag bis Samstag, greift eine Beschränkung mit dem Zusatz „werktags“ an diesem Tag normalerweise nicht. Entscheidend ist, ob der Feiertag am konkreten Ort gilt. Regionale Feiertage können daher in Bayern, Baden-Württemberg oder anderen Bundesländern zu einem anderen Ergebnis führen als in Berlin oder Hamburg.
Wie Hauptzeichen und Zusatzschild zusammen gelesen werden
Das Zusatzschild steht nie für sich allein. Zuerst muss ich das Verkehrszeichen darüber erkennen, danach prüfe ich Wochentage und Uhrzeiten. Erst aus dieser Kombination ergibt sich, ob ich parken darf, eine Parkscheibe brauche oder einen Parkschein lösen muss.
| Beschilderung | Bedeutung |
|---|---|
| Parkverbot, „werktags 8-17 Uhr“ | Das Parken ist Montag bis Samstag zwischen 8 und 17 Uhr verboten. Sonn- und Feiertage sind von diesem Zeitfenster ausgenommen. |
| Parkscheibe, „2 Std., werktags 8-18 Uhr“ | Nur in diesem Zeitraum muss die Parkscheibe gut sichtbar ausgelegt werden. Die zulässige Höchstparkdauer beträgt 2 Stunden. |
| Parkschein, „werktags 9-20 Uhr“ | Montag bis Samstag zwischen 9 und 20 Uhr ist ein gültiger Parkschein erforderlich, sofern keine weitere Regel gilt. |
| „Mo-Fr 8-17 Uhr“ | Die Beschränkung gilt nur von Montag bis Freitag. Der Samstag ist von diesem Zusatz ausdrücklich nicht erfasst. |
| „werktags außer samstags“ | Gemeint sind nur Montag bis Freitag. Der Samstag ist ausgenommen. |
Ein Beispiel macht den Unterschied deutlich. Steht an einem Parkplatz „Parkscheibe 2 Stunden, werktags 8-18 Uhr“, brauche ich am Samstag um 10 Uhr ebenfalls eine Parkscheibe. Komme ich dagegen an einem Sonntag um 10 Uhr, gilt diese zeitliche Parkscheibenpflicht nicht. Andere Regeln, etwa ein absolutes Parkverbot oder eine Bewohnerparkzone, können trotzdem gelten.
Außerhalb des angegebenen Zeitraums entfällt nur die jeweilige Beschränkung. Aus „Parkschein werktags 9-20 Uhr“ folgt also nicht automatisch, dass der Platz jederzeit kostenlos und unbegrenzt genutzt werden darf. Ich prüfe immer, ob unter oder neben dem Schild noch eine Höchstparkdauer, Anwohnerregelung oder Fahrzeugbeschränkung angegeben ist.
Warum der Samstag beim Parken so oft übersehen wird
Der Samstag gehört gesellschaftlich zum Wochenende, rechtlich aber häufig zu den Werktagen. Wer an einem Samstag auf einem Parkplatz mit „Parkverbot werktags 8-17 Uhr“ steht, kann deshalb ein Verwarnungsgeld erhalten. Je nach Situation kommen zusätzlich Abschleppkosten hinzu, etwa wenn eine Feuerwehrzufahrt, Ladezone oder wichtige Verkehrsfläche blockiert wird.
Ein zweiter Fehler ist die Verwechslung von „werktags“ mit „während der Geschäftszeiten“. Ein Geschäft kann samstags geschlossen sein, während die Parkregel trotzdem gilt. Umgekehrt kann eine Stadt eine Beschränkung nur für „Mo-Fr“ anordnen, obwohl die angrenzenden Geschäfte auch samstags geöffnet haben.
Feiertage richtig einordnen
Bei einem gesetzlichen Feiertag zählt nicht der Wochentag allein. Fällt beispielsweise ein Feiertag auf einen Dienstag, ist dieser Dienstag kein Werktag. Der gleiche Parkplatz kann am Montag und Mittwoch eingeschränkt sein, am Feiertag dazwischen aber von genau dieser werktäglichen Regelung frei bleiben.
Das gilt allerdings nur für die konkrete Beschränkung mit dem Zusatz „werktags“. Ein Schild ohne zeitliche oder wochentägliche Einschränkung kann weiterhin an Sonn- und Feiertagen gelten. Ich verlasse mich deshalb nie auf den Kalender, ohne das gesamte Schilderpaket zu lesen.
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Parken ist nicht dasselbe wie Halten
Bei manchen Stellen lautet das Hauptzeichen nicht „Parken verboten“, sondern „Halten verboten“. Als Parken gilt im Straßenverkehr grundsätzlich auch, wenn das Fahrzeug länger als 3 Minuten steht oder der Fahrer es verlässt. Eine kurze Zustellung oder ein längerer Ladevorgang kann daher rechtlich anders bewertet werden als das bloße Ein- und Aussteigen.
Was für Transporter und Nutzfahrzeuge zusätzlich zählt
Bei einem Transporter ist die Versuchung groß, eine zeitlich begrenzte Ladezone einfach länger zu nutzen. Ein Zusatz wie „Lieferverkehr frei“ erlaubt aber normalerweise nicht das bequeme Abstellen des Fahrzeugs. Er soll den tatsächlichen Be- und Entladevorgang ermöglichen, nicht das Parken während einer längeren Pause.
Für Fuhrparks ist das besonders relevant, weil mehrere Fahrer dieselbe Strecke nutzen. Ich empfehle, in den Tourenhinweisen nicht nur „Parken werktags erlaubt“ zu vermerken, sondern die Regel vollständig zu dokumentieren, etwa „Parkscheibe erforderlich, Mo-Sa, 8-18 Uhr, maximal 2 Stunden“. Das verhindert, dass ein Fahrer den Samstag versehentlich ausnimmt.
Auch das Fahrzeuggewicht oder die Fahrzeugart kann eine Rolle spielen. Zusatzzeichen wie „für Lkw“, „für Fahrzeuge mit Anhänger“ oder „Lieferverkehr frei“ können die allgemeine Parkregel einschränken. Ein Sprinter wird nicht allein deshalb wie ein Pkw behandelt, weil er äußerlich ähnlich groß ist. Maßgeblich ist, für welche Fahrzeuggruppe das Zeichen gilt.
So prüfe ich ein Parkschild in 30 Sekunden
- Hauptzeichen erkennen: Geht es um Parken, Halten, Parkscheibe, Parkschein, Bewohnerparken oder eine Ladezone?
- Zusatzzeichen vollständig lesen: Wochentage, Uhrzeiten, Höchstparkdauer und Fahrzeuggruppen gehören zusammen.
- Tag bestimmen: Samstag zählt als Werktag, Sonntag und gesetzliche Feiertage grundsätzlich nicht.
- Uhrzeit vergleichen: Liegt die Ankunft innerhalb des genannten Zeitraums?
- Zusatzpflicht erfüllen: Parkscheibe auslegen, Parkschein lösen oder eine erforderliche Berechtigung sichtbar anbringen.
Bei einer Parkscheibe stelle ich die Ankunftszeit nicht beliebig ein, sondern auf den nächsten halben Stundenabschnitt. Die zulässige Höchstparkdauer beginnt trotzdem mit dem tatsächlichen Abstellen des Fahrzeugs. Ein späteres Weiterdrehen der Scheibe verlängert die erlaubte Parkzeit nicht.
Ist die Beschilderung widersprüchlich, verdeckt oder schlecht lesbar, fotografiere ich die gesamte Situation mit Hauptzeichen, Zusatzzeichen und Standort. Das ersetzt keine rechtliche Prüfung, schafft im Streitfall aber eine deutlich bessere Grundlage als eine bloße Erinnerung.
Der sichere Blick auf „werktags“ spart am Samstag Ärger
Die wichtigste Regel ist schnell gemerkt: „Werktags“ bedeutet beim Parken meist Montag bis Samstag, nicht nur Montag bis Freitag. Sonntage und gesetzliche Feiertage fallen grundsätzlich heraus, sofern das Schild keine andere Regel vorgibt.
Wer das Hauptzeichen, die Uhrzeit und alle Zusatzinformationen gemeinsam liest, vermeidet die typischen Fehler. Für private Pkw reicht meist ein kurzer Blick. Bei Transportern und Flottenfahrzeugen lohnt sich eine genaue Notiz der Regel, weil ein falsch interpretierter Samstag schnell zu Verwarnung, Verzögerung und unnötigen Zusatzkosten führt.